ÜBERSETZUNGS-ABC
Ausgangssprache
Ausgangstext
Aussprache
Beglaubigte Übersetzung
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Dialekt
Dolmetschen
Dolmetschtechnik
Editing
EN 15038
Fachliche Prüfung
Fahnenkorrektur
Fachübersetzung
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Gebärdesprachdolmetschen
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Grammatik
Indogermanische Sprachen
ISO 639-1
Konferenztechnik
Konsekutivdolmetschen
Korrektor
Korrektorat
Korrekturlesen
Layouten
Lektor
Lektorat
LICS
Locale
Lokalisierung
Orthographie
Simultandolmetschen
Sprachcoaching
Sprachdienstleister
Technical Writing
Terminologiedatenbank
Trados
Transkription
Übersetzen
Übersetzer
Übersetzungsbüro
Übersetzungsdienstleister
Voice-over
Zertifizierter Übersetzer
Zielsprache
Zieltext
ALLGEMEINES
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Dienstleistungen von Connect-Sprachenservice GmbH (im Folgenden Auftragnehmer genannt) unterliegen den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Einleitende Anmerkung
Sämtliche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete personenbezogene Bezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.
Kapitel I - Übersetzungen
1. Umfang der Leistung
1.1. Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden Bedingungen.
1.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie
1.2.1. nur der Information,
1.2.2. der Veröffentlichung und Werbung,
1.2.3. für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,
1.2.4. oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.
1.3. Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen Connect-Sprachenservice GmbH, in der Folge Auftragnehmer genannt.
1.4. Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe Punkt 1.2.1.) auszuführen.
1.5. Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu übermitteln.
1.6. Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelungen der ÖNORM EN 15038.
1.7. Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür, bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten.
1.8. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
1.9. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.
1.10. Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.
1.11. Vom Auftragsgegenstand nicht umfasst ist die Prüfung, ob die im Rahmen der Übersetzung gewählte Wortwahl geeignet ist, die vom Auftraggeber gewünschten Rechtsfolgen herbeizuführen oder nicht gewünschte Rechtsfolgen auszuschließen. Eine solche Tätigkeit kann nur durch einen Rechtsberater erfolgen, der mit den Rechtsordnungen vertraut ist, die der übersetzte Text berührt. Es wird empfohlen sich zwecks Auswahl des entsprechenden Rechtsberaters vor Ort an die Außenhandelsstellen zu wenden.
2. Honorare
2.1. Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind. Wenn nicht anders vereinbart, werden die Preise für nicht beglaubigte Übersetzungen aufgrund der Zahl der Wörter des zu übersetzenden Textes berechnet. Die Preise für beglaubigte Übersetzungen werden aufgrund der Zahl der Zeilen (1 Normzeile = 55 Anschläge inkl. Leerzeichen) der Übersetzung berechnet.
2.2. Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt).
2.3. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. weil er den Text nicht zur Verfügung stellt, oder andere Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, jedenfalls 50% des Auftragshonorars zu bezahlen, das auf die nicht zur Ausführung gelangte Leistung oder Teilleistung entfällt. Die Anrechnungsregelung nach § 1168 ABGB ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
2.4. Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn er schriftlich erfolgte.
2.4.1. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.
2.4.2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
2.5. Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur als unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber ist auch ohne Information nach Punkt 2.4.2. verpflichtet, sofern vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1. zu bezahlen.
2.6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.7. Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur nachträglichen Preiskorrektur.
2.8. Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder nach unten bis ausschließlich 2,5% blieben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder nach unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
2.9. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in Rechnung gestellt werden.
2.10. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden.
3. Lieferung
3.1 Liefertermine und/oder Fristen für die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung und bei rechtzeitiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, wie insbesondere der rechtzeitigen Übermittlung der Übersetzungsunterlagen und aller erforderlichen Hintergrundinformationen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, verbindlich und führen dazu, dass der Auftraggeber nach Setzung einer ausdrücklichen und angemessenen aber immer wenigstens 14 Tage dauernden Nachfrist zurücktreten kann. Macht der Auftraggeber vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat er dem Auftragnehmer die bis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Schadensansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden.
3.2 Die Vereinbarung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist nur dann als Fixgeschäft zu verstehen, wenn diese schriftlich und ausdrücklich als" fix" bezeichnet wird.
3.3 Liefertermine und/oder Fristen verlängern sich auch bei Fixgeschäften jedenfalls in dem Umfang, als sich der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug befindet.
3.4 Ist die Lieferung infolge eines EDV-Gebrechens im Bereich des Auftragnehmers zu dem gemäß 3.1. vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht möglich, wird der Auftraggeber darüber umgehend informiert und der nächstmögliche Termin bekannt gegeben. Bei Verzögerungen aus diesem Grund ist ein Rücktritt erst unter der gemäß 3.1. genannten Nachfristsetzung möglich, wenn auch der Ersatztermin nicht eingehalten wird.
3.5 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Dieser hat keine Verpflichtungen zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Der Auftragnehmer hat jedoch dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
4. Stornierung durch den Auftraggeber
Beim Stornieren eines Übersetzungsauftrages durch den Auftraggeber sind die bis zur Stornierung entstandenen Aufwendungen, insbesondere für bereits übersetzte Textteile, zu ersetzen.
5. Höhere Gewalt
5.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
5.2 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
6. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
6. 1 Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung (Übergabe zur Post, E-Mail-Datum) der Übersetzung per Einschreiben geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.
6.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
6.3 Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen lässt ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.
6.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.
6.5 Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.
6.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach Punkt 2.9. und 5.5.
6.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt.
6.8 Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
6.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem gesonderten Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.
6.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
6.11 Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.5. sinngemäß.
6.12 Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen, ausgenommen die Auswahlverschulden gemäß § 1315 ABGB.
6.13 Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.9. wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird.
6.14 Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) besteht keine Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.
7. Schadenersatz
7.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.
7.2 Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.
7.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihr Beschäftigten zur Geheimhaltung des Inhaltes der Übersetzungen zu verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beschäftigten haftet der Auftragnehmer nicht.
8. Zahlung
8. 1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar bzw. nach Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.
8.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.A. in Anrechnung gebracht.
8.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1.). Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der Unterlage erheblich untergewichtig, so ist eine Rückbehaltung nur bis zum Wert der Zahlungsverpflichtung möglich. Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.
9. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten. Für die Sicherheit der elektronischen Datenübertragung kann nicht gehaftet werden. Wünscht der Auftraggeber spezielle Formen der Verschlüsselung, so muss er das dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung mitteilen.
10. Exklusivität
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Auftragsbeendigung keinerlei geschäftliche Beziehung mit vom Auftragnehmer eingesetzten externen Subauftragnehmern einzugeben.
11. Schad- und Klagloshaltung durch den Auftraggeber / Urheberrecht
11.1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
11.2. Bei urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der Auftraggeber den Verwendungszweck anzugeben. Der Auftraggeber erwirbt nur jene Rechte, die dem angegebenen Verwendungszweck der Übersetzung entsprechen.
11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen Verwendungszweck angibt bzw. die Übersetzung zu andern als den angegebenen Zwecken verwendet. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
12. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen der Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
13. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
14. Sonstiges
Jede vom Auftragnehmer mit E-Mail versandte Erklärung, Information und Empfangsbestätigung gilt dem Auftraggeber als zugegangen, wenn die E-Mail an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt wird zum Zeitpunkt des Versands.
Kapitel II – Dolmetschen
Für unsere Dolmetschleistungen gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bedingungen.
1. An- und Abreise
Die Fahrtkosten sind pro Dolmetscher in der Höhe einer Bahnkarte 2. Klasse bzw. in der Form von Kilometergeld zu den jeweils gültigen amtlichen Richtsätzen vom Auftraggeber zu ersetzen. Ist es erforderlich, dass die An- und Abreise 1 Tag vor / nach der Veranstaltung angetreten werden muss, wird ein Halbtagsatz in Rechnung gestellt. Für die Fahrzeiten gelten die allgemeinen Stundensätze.
2. Spesen
Alle Spesen (Hotels, Transfers, Unterkunft, etc.) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3. Technische Ausstattung
Auf Wunsch übernehmen wir die Organisation der technischen Ausstattung. Der Preis für die Konferenztechnik hängt von der Beschaffenheit und Ausstattung des Raumes ab. Die genannten Preise gelten daher als unverbindliche Richtlinie. Ein endgültiges Angebot ist erst möglich nachdem uns detaillierte Angaben (Raumplan, Fotos, Info zur Beschallung etc.) zum Raum, in dem die Konferenz abgehalten wird, vorliegen bzw. eine Besichtigung des Raumes erfolgt ist. Stornierungen müssen 72 Stunden vor Mietbeginn schriftlich bekanntgegeben werden, anderenfalls wird der volle Mietpreis verrechnet. Der Mieter verpflichtet sich die gemietete Ware vollständig, unversehrt und termingerecht zu retournieren und haftet für allfällige Schäden und Verluste.
4. Konferenzdolmetschung
Unterlagen wie Referenzmaterial und Manuskripte der Vortragenden bzw. der Gesprächspartner gewährleisten einen reibungslosen Ablauf der Dolmetschung. Diese müssen spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei Connect-Sprachenservice GmbH einlangen.
5. Auftragserteilung, Stornierung
Die schriftliche Auftragserteilung muss spätestens vier Wochen vor Konferenzbeginn bei Connect-Sprachenservice GmbH eintreffen. Im Falle einer Stornierung der Bestellung kommen folgende Stornogebühren zum Tragen:
4 bis 2 Wochen vor Konferenzbeginn: 50% der Auftragssumme
weniger als 2 Wochen vor Konferenzbeginn: 75% der Auftragssumme
weniger als 3 Tage vor Konferenzbeginn: 100% der Auftragssumme.
6. Aufnahmen
Für Tonband- bzw. Videoaufnahmen der Dolmetschung wird pro Person ein Halbtagstarif zusätzlich in Rechnung gestellt.
Stand Mai 2009
Einleitende Anmerkung
Sämtliche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete personenbezogene Bezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.
Kapitel I - Übersetzungen
1. Umfang der Leistung
1.1. Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden Bedingungen.
1.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie
1.2.1. nur der Information,
1.2.2. der Veröffentlichung und Werbung,
1.2.3. für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,
1.2.4. oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.
1.3. Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen Connect-Sprachenservice GmbH, in der Folge Auftragnehmer genannt.
1.4. Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe Punkt 1.2.1.) auszuführen.
1.5. Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu übermitteln.
1.6. Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelungen der ÖNORM EN 15038.
1.7. Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür, bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten.
1.8. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
1.9. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.
1.10. Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.
1.11. Vom Auftragsgegenstand nicht umfasst ist die Prüfung, ob die im Rahmen der Übersetzung gewählte Wortwahl geeignet ist, die vom Auftraggeber gewünschten Rechtsfolgen herbeizuführen oder nicht gewünschte Rechtsfolgen auszuschließen. Eine solche Tätigkeit kann nur durch einen Rechtsberater erfolgen, der mit den Rechtsordnungen vertraut ist, die der übersetzte Text berührt. Es wird empfohlen sich zwecks Auswahl des entsprechenden Rechtsberaters vor Ort an die Außenhandelsstellen zu wenden.
2. Honorare
2.1. Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind. Wenn nicht anders vereinbart, werden die Preise für nicht beglaubigte Übersetzungen aufgrund der Zahl der Wörter des zu übersetzenden Textes berechnet. Die Preise für beglaubigte Übersetzungen werden aufgrund der Zahl der Zeilen (1 Normzeile = 55 Anschläge inkl. Leerzeichen) der Übersetzung berechnet.
2.2. Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt).
2.3. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. weil er den Text nicht zur Verfügung stellt, oder andere Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, jedenfalls 50% des Auftragshonorars zu bezahlen, das auf die nicht zur Ausführung gelangte Leistung oder Teilleistung entfällt. Die Anrechnungsregelung nach § 1168 ABGB ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
2.4. Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn er schriftlich erfolgte.
2.4.1. Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.
2.4.2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
2.5. Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur als unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber ist auch ohne Information nach Punkt 2.4.2. verpflichtet, sofern vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1. zu bezahlen.
2.6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.7. Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur nachträglichen Preiskorrektur.
2.8. Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder nach unten bis ausschließlich 2,5% blieben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder nach unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
2.9. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in Rechnung gestellt werden.
2.10. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden.
3. Lieferung
3.1 Liefertermine und/oder Fristen für die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung und bei rechtzeitiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, wie insbesondere der rechtzeitigen Übermittlung der Übersetzungsunterlagen und aller erforderlichen Hintergrundinformationen sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, verbindlich und führen dazu, dass der Auftraggeber nach Setzung einer ausdrücklichen und angemessenen aber immer wenigstens 14 Tage dauernden Nachfrist zurücktreten kann. Macht der Auftraggeber vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat er dem Auftragnehmer die bis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Schadensansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden.
3.2 Die Vereinbarung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist nur dann als Fixgeschäft zu verstehen, wenn diese schriftlich und ausdrücklich als" fix" bezeichnet wird.
3.3 Liefertermine und/oder Fristen verlängern sich auch bei Fixgeschäften jedenfalls in dem Umfang, als sich der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug befindet.
3.4 Ist die Lieferung infolge eines EDV-Gebrechens im Bereich des Auftragnehmers zu dem gemäß 3.1. vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht möglich, wird der Auftraggeber darüber umgehend informiert und der nächstmögliche Termin bekannt gegeben. Bei Verzögerungen aus diesem Grund ist ein Rücktritt erst unter der gemäß 3.1. genannten Nachfristsetzung möglich, wenn auch der Ersatztermin nicht eingehalten wird.
3.5 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Dieser hat keine Verpflichtungen zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Der Auftragnehmer hat jedoch dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
4. Stornierung durch den Auftraggeber
Beim Stornieren eines Übersetzungsauftrages durch den Auftraggeber sind die bis zur Stornierung entstandenen Aufwendungen, insbesondere für bereits übersetzte Textteile, zu ersetzen.
5. Höhere Gewalt
5.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
5.2 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
6. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
6. 1 Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung (Übergabe zur Post, E-Mail-Datum) der Übersetzung per Einschreiben geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.
6.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
6.3 Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen lässt ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.
6.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.
6.5 Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.
6.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach Punkt 2.9. und 5.5.
6.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt.
6.8 Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
6.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem gesonderten Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.
6.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
6.11 Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.5. sinngemäß.
6.12 Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen, ausgenommen die Auswahlverschulden gemäß § 1315 ABGB.
6.13 Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.9. wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird.
6.14 Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) besteht keine Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.
7. Schadenersatz
7.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.
7.2 Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.
7.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihr Beschäftigten zur Geheimhaltung des Inhaltes der Übersetzungen zu verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beschäftigten haftet der Auftragnehmer nicht.
8. Zahlung
8. 1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar bzw. nach Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.
8.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.A. in Anrechnung gebracht.
8.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1.). Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der Unterlage erheblich untergewichtig, so ist eine Rückbehaltung nur bis zum Wert der Zahlungsverpflichtung möglich. Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.
9. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten. Für die Sicherheit der elektronischen Datenübertragung kann nicht gehaftet werden. Wünscht der Auftraggeber spezielle Formen der Verschlüsselung, so muss er das dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung mitteilen.
10. Exklusivität
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Auftragsbeendigung keinerlei geschäftliche Beziehung mit vom Auftragnehmer eingesetzten externen Subauftragnehmern einzugeben.
11. Schad- und Klagloshaltung durch den Auftraggeber / Urheberrecht
11.1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
11.2. Bei urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der Auftraggeber den Verwendungszweck anzugeben. Der Auftraggeber erwirbt nur jene Rechte, die dem angegebenen Verwendungszweck der Übersetzung entsprechen.
11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen Verwendungszweck angibt bzw. die Übersetzung zu andern als den angegebenen Zwecken verwendet. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
12. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen der Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.
13. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
14. Sonstiges
Jede vom Auftragnehmer mit E-Mail versandte Erklärung, Information und Empfangsbestätigung gilt dem Auftraggeber als zugegangen, wenn die E-Mail an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt wird zum Zeitpunkt des Versands.
Kapitel II – Dolmetschen
Für unsere Dolmetschleistungen gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bedingungen.
1. An- und Abreise
Die Fahrtkosten sind pro Dolmetscher in der Höhe einer Bahnkarte 2. Klasse bzw. in der Form von Kilometergeld zu den jeweils gültigen amtlichen Richtsätzen vom Auftraggeber zu ersetzen. Ist es erforderlich, dass die An- und Abreise 1 Tag vor / nach der Veranstaltung angetreten werden muss, wird ein Halbtagsatz in Rechnung gestellt. Für die Fahrzeiten gelten die allgemeinen Stundensätze.
2. Spesen
Alle Spesen (Hotels, Transfers, Unterkunft, etc.) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3. Technische Ausstattung
Auf Wunsch übernehmen wir die Organisation der technischen Ausstattung. Der Preis für die Konferenztechnik hängt von der Beschaffenheit und Ausstattung des Raumes ab. Die genannten Preise gelten daher als unverbindliche Richtlinie. Ein endgültiges Angebot ist erst möglich nachdem uns detaillierte Angaben (Raumplan, Fotos, Info zur Beschallung etc.) zum Raum, in dem die Konferenz abgehalten wird, vorliegen bzw. eine Besichtigung des Raumes erfolgt ist. Stornierungen müssen 72 Stunden vor Mietbeginn schriftlich bekanntgegeben werden, anderenfalls wird der volle Mietpreis verrechnet. Der Mieter verpflichtet sich die gemietete Ware vollständig, unversehrt und termingerecht zu retournieren und haftet für allfällige Schäden und Verluste.
4. Konferenzdolmetschung
Unterlagen wie Referenzmaterial und Manuskripte der Vortragenden bzw. der Gesprächspartner gewährleisten einen reibungslosen Ablauf der Dolmetschung. Diese müssen spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei Connect-Sprachenservice GmbH einlangen.
5. Auftragserteilung, Stornierung
Die schriftliche Auftragserteilung muss spätestens vier Wochen vor Konferenzbeginn bei Connect-Sprachenservice GmbH eintreffen. Im Falle einer Stornierung der Bestellung kommen folgende Stornogebühren zum Tragen:
4 bis 2 Wochen vor Konferenzbeginn: 50% der Auftragssumme
weniger als 2 Wochen vor Konferenzbeginn: 75% der Auftragssumme
weniger als 3 Tage vor Konferenzbeginn: 100% der Auftragssumme.
6. Aufnahmen
Für Tonband- bzw. Videoaufnahmen der Dolmetschung wird pro Person ein Halbtagstarif zusätzlich in Rechnung gestellt.
Stand Mai 2009
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Schwerpunkte
EN 15038 zertifiziert

